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Sinnbild für das Lieferkettengesetz

Das Lieferkettengesetz kommt:

November 18, 2021/in Compliance-Management/von Redaktion

Das müssen deutsche Unternehmen jetzt umsetzen

Der Handel erstreckt sich durch die Globalisierung und Digitalisierung über die ganze Welt. Produkte legen teilweise mehrere Tausend Kilometer zurück, bevor sie in deutschen Geschäften liegen. Entlang dieser Lieferkette gibt es viele Stationen und viele Personen, die am Prozess beteiligt sind. Einige dieser Menschen leiden unter schlechten Arbeitsbedingungen, darunter auch Kinder. Deshalb haben die Vereinte Nationen und die OECD Vorschläge gemacht, welche Sorgfaltspflichten Unternehmen bei ihren globalen Lieferketten erfüllen sollten. Am 11. Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag dann das Lieferkettengesetz in Deutschland verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten geregelt.

Für wen gilt das deutsche Lieferkettengesetz?

Das Gesetz heißt offiziell „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG)“ oder eben kurz: Lieferkettengesetz. Es sieht vor, dass Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern nachweisen müssen, dass ihre Lieferkette sicher ist. Dazu haben Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten bis Januar 2023 Zeit. Bei Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden verschiebt sich die Frist um ein Jahr nach hinten auf Januar 2024.

Sanktionen bei Non-Compliance

Der deutsche Entwurf des Lieferkettengesetzes sieht als Sanktionen bei Nichteinhaltung Bußgelder von bis zu 800.000 Euro (§ 24 Abs. 1 LkSG) vor. Wenn Unternehmen einen Jahresumsatz von 400 Millionen Euro übersteigen, dann sieht das Lieferkettengesetz ein Bußgeld von bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes als Strafe vor (§ 24 Abs. 3 LkSG). Außerdem sollen sie bei schwerwiegenden Verstößen (bei einer Geldbuße von mindestens 175.000 Euro) bis zu drei Jahre von der öffentlichen Beschaffung, also der Auftragsvergabe durch öffentliche Stellen wie Gemeinden oder Ministerien, ausgeschlossen werden (§ 22 LkSG). Zivilrechtliche Haftungen sind im deutschen Gesetz nicht vorgesehen. Das Lieferkettengesetz wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert.

Entwurf EU-Lieferkettengesetz vs. deutsches Gesetz

Die EU arbeitet parallel an einem eigenen Lieferkettengesetz. Der EU-Entwurf geht bisher deutlich über das hinaus, was im deutschen Lieferkettengesetz steht. So soll es beispielsweise für Unternehmen ab 250 Mitarbeiter gelten und nicht nur für diejenigen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Im deutschen Entwurf wird nur die direkte Lieferkette berücksichtigt. Der EU-Entwurf fordert hingegen, dass auch die indirekten Lieferanten berücksichtigt werden. Darüber hinaus sieht der europäische Entwurf härtere Sanktionen bei Verstößen vor. Es sind anstatt reiner Geldbußen auch zivilrechtliche Haftungen vorgesehen.

Welche Anforderungen müssen deutsche Unternehmen erfüllen?

Das Lieferkettengesetz legt eine umfassende Risikoanalyse entlang der Lieferkette fest. Außerdem müssen Unternehmen Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe festlegen. Ganz konkret heißt das:

  • Unternehmen müssen ein Risikomanagementsystem einrichten (§ 4 Absatz 1 LkSG)
  • Es muss einen betriebsinternen Zuständigen für den Menschenrechtsschutz geben (§ 4 Absatz 3 LkSG)
  • Es müssen regelmäßige Risikoanalysen durchgeführt werden (§ 5 LkSG)
  • Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung verabschieden (§ 6 Abs. 2 LkSG)
  • Es müssen Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich verankert werden (§ 6 Absatz 1 und 3 LkSG) und gegenüber direkten Zulieferern (§ 6 Absatz 4 LkSG)
  • Wenn eine geschützte Rechtsposition verletzt wird, müssen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden (§ 7 Abs. 1 bis Absatz 3 LkSG)
  • Es muss ein Beschwerdeverfahren eingerichtet werden, damit Menschenrechtsverstöße gemeldet werden können (§ 8 LkSG) (siehe hierzu auch unseren Blog-Beitrag zum Thema Hinweisgeberschutzgesetz)
  • Unternehmen müssen ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei direkten Zulieferern umsetzen (§ 9 LkSG)
  • Unternehmen sind dazu verpflichtet die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu dokumentieren (§ 10 Absatz 1 LkSG) und darüber Bericht erstatten (§ 10 Absatz 2 LkSG)

Wie können Unternehmen den Anforderungen gerecht werden?

Wenn noch nicht vorhanden, sollten Unternehmen zeitnah ein digitales Compliance-Management-System einführen. Mit diesem Compliance-Management-System sollten sie dann alle Anforderungen, unter anderem aus dem Lieferkettengesetz und dem Hinweisgeberschutzgesetz, abbilden können. Innerhalb dieses Systems muss es möglich sein, Risiken aus den Anforderungen abzuleiten, Maßnahmen zu erstellen und deren Erfüllung regelmäßig zu monitoren. Außerdem sollten Unternehmen ein Hinweisgebersystem einführen, das im besten Fall direkt in Ihr Compliance-Management-System integriert ist. So sind alle Informationen zu den Prozessen in einem System und auf einen Blick verfügbar und auch auch das regelmäßige, konsistente Monitoring an die Geschäftsführung ist leichter. Informieren Sie sich dazu auch gerne auf unserer Webseite über unsere Compliance-Management Lösung, das GRC-COCKPIT.

Quellen:
Gesetz Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG
BMZ
EQS-Blog
MMLogistik

https://saviscon.de/wp-content/uploads/lieferkettengesetz-scaled.jpg 1714 2560 Redaktion https://saviscon.de/wp-content/uploads/2020/05/saviscon-logo-300x125.jpg Redaktion2021-11-18 10:59:532022-07-20 14:03:31Das Lieferkettengesetz kommt:
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